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10.2201 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 1 Stipendienverordnung · Zweck

1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bezweckt, den beruflichen Nachwuchs sowie den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern.

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Zweck Artikel 1a Stipendienverordnung →

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