10.2201
CH-UR
Artikel 1 Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Stipendienverordnung · Zweck
1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bezweckt, den beruflichen Nachwuchs sowie den chancengleichen Zugang zu den Bildungsinstitutionen zu fördern.