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Artikel 4 Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) - Zuweisung

Übertritt von der Primarschule und Kleinklasse in die Oberstufe und in das Gymnasium
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Artikel 4 Übertrittsreglement · Zuweisung

1. Die Lehrperson der 6. Klasse

a) * ermittelt in Gesprächen mit der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern, welche Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe den Fähigkeiten und Interessen der Schülerin oder des Schülers entspricht

b) nimmt den Wunsch der Eltern über die Zuweisung der Schülerin oder des Schülers entgegen

c) bespricht sich bei Grenzfällen mit den Lehrpersonen der Oberstufe oder des Gymnasiums sowie

d) * weist die Schülerin oder den Schüler der geeigneten Schulart der Sekundarstufe I und bei den Niveaufächern der kooperativen und der integrierten Oberstufe zusätzlich dem geeigneten Niveau zu und teilt dem Schulrat den Zuweisungsentscheid mit, der diesen den Eltern bis zum 1. März weiterleitet

2. Bei Schülerinnen und Schülern mit angepassten Lernzielen in einem oder mehreren Fächern, die in eine Oberstufe mit integrierter Werkschule übertreten, legt die Klassenlehrperson im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 nach Rücksprache mit der Lehrperson in Schulischer Heilpädagogik fest, in welchen Fächern die Anpassung der Lernziele weiterzuführen ist.

3. Im Fach Französisch erfolgt die Niveauzuteilung provisorisch. Die definitive Niveauzuteilung erfolgt im November des 7. Schuljahres durch die Französischlehrperson der Oberstufe.

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