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10.1711 CH-UR

Artikel 2 Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Artikel 2 Übertrittsreglement · Grundsatz

1. Die Lehrpersonen der beteiligten Schulen arbeiten zusammen.

2. Sie beziehen die Eltern beim Zuweisungsentscheid mit ein.

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