10.1711
CH-UR
Artikel 2 Reglement über den Übertritt der Schülerinnen und Schüler in die Oberstufe und in das Gymnasium (Übertrittsreglement) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 2 Übertrittsreglement · Grundsatz
1. Die Lehrpersonen der beteiligten Schulen arbeiten zusammen.
2. Sie beziehen die Eltern beim Zuweisungsentscheid mit ein.