10.1617
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots - Verfahren
Artikel 4 Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots · Verfahren
1. Die Gesuche um eine Abgeltung sind an die Therapiestelle zu richten. Diese berechnet den Betrag und teilt das Ergebnis der Berechnung den Gesuchstellenden mit. Sind diese mit dem Ergebnis nicht einverstanden, können sie beim Amt für Volksschulen eine weiterzugsfähige Verfügung verlangen.
2. Die Auszahlung erfolgt jeweils auf Ende eines Schuljahres. Beträge von unter 100 Franken werden nicht ausbezahlt.