10.1617
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots - Höhe der Abgeltung
Artikel 3 Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots · Höhe der Abgeltung
1. Entschädigt werden die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels.
2. Kann der Weg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, wird pro Kilometer eine Entschädigung von 0.70 Franken ausgerichtet.