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Artikel 2 Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots - Grundsätze

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Artikel 2 Reglement über die Entschädigung bei unzumutbarem Schulweg im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots · Grundsätze

1. Eine Entschädigung wird nur dann ausgerichtet, wenn es unzumutbar ist, den abgeltungsberechtigten Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.

2. Massgeblich ist der Weg zwischen dem Schulhaus, in dem die Schülerin oder der Schüler die Volksschule besucht, und dem Ort der Therapie. Für Kinder, welche die Volksschule noch nicht besuchen oder wenn die Therapie nicht anschliessend an den normalen Unterricht stattfindet, ist der Weg zwischen Wohnhaus der Eltern und Ort der Therapie abgeltungsberechtigt.

3. Entschädigt werden die Kosten für den Transport des Kindes oder der des Jugendlichen.

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