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Artikel 2 Reglement über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots - Kostenbeitrag

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Artikel 2 Reglement über die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Bereich des sonderpädagogischen Angebots · Kostenbeitrag

1. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung und Betreuung wie folgt zu beteiligten

a) beim teilstationären Aufenthalt, pro Tag und Person: 5 Franken

b) beim stationären Aufenthalt, pro Tag und Person: 11 Franken

2. Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädigung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel 42 bis Artikel 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20), erhöht sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz 1 um diesen Betrag.

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