Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1615 CH-UR

Gegenstand

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

1. Dieses Reglement bestimmt die Kostenbeteiligung, die die Erziehungsberechtigten an die Verpflegung und Betreuung zu leisten haben, wenn Schülerinnen und Schüler im Rahmen des sonderpädagogischen Angebots in Sonderschulen oder Heimen teilstationär oder stationär untergebracht werden.

1. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den Kosten der Verpflegung und Betreuung wie folgt zu beteiligten

a) beim teilstationären Aufenthalt, pro Tag und Person: 5 Franken

b) beim stationären Aufenthalt, pro Tag und Person: 11 Franken

2. Entrichtet die Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädigung an die Erziehungsberechtigten einen Beitrag gemäss Artikel 42 bis Artikel 42ter des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20), erhöht sich beim stationären Aufenthalt der Kostenbeitrag gemäss Absatz 1 um diesen Betrag.

1. Das Heim oder die entsprechende Sonderschule, in der die Schülerin oder der Schüler stationär untergebracht ist, klärt beim Aufnahmeverfahren sowie mindestens einmal jährlich ab, ob eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet wird.

2. Das Heim oder die entsprechende Sonderschule stellt den Erziehungsberechtigten den zutreffenden Kostenbeitrag in Rechnung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →