10.1613
CH-UR
Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals
Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Artikel 9 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals
1. Die Grundausbildung der Lehrpersonen in schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2. Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.