10.1613
CH-UR
Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Lernziele
Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Artikel 8 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Lernziele
1. Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.