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10.1613 CH-UR

Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Gemeinsame Instrumente

Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
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Artikel 7 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Gemeinsame Instrumente

1. Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien

a) eine einheitliche Terminologie

b) einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter

c) ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3

2. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.

3. Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.

4. Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.

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