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10.1613 CH-UR

Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Anordnung der Massnahmen

Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
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Artikel 6 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Anordnung der Massnahmen

1. Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.

2. Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.

3. Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.

4. Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.

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