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10.1613 CH-UR

Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Verstärkte Massnahmen

Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
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Artikel 5 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Verstärkte Massnahmen

1. Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.

2. Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus

a) lange Dauer

b) hohe Intensität

c) hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen; sowie

d) einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen

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