10.1613
CH-UR
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Grundangebot
Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
Artikel 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Grundangebot
1. Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a) Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik
b) sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule; sowie
c) Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung
2. Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.