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10.1613 CH-UR

Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Grundsätze

Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
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Artikel 2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Grundsätze

1. Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen

a) die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages

b) integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation

c) für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden

d) die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen

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