10.1613
CH-UR
Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Fürstentum Liechtenstein
Schlussbestimmungen
Artikel 16 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Fürstentum Liechtenstein
1. Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.