10.1613
CH-UR
Artikel 15 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Artikel 15 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Inkrafttreten
1. Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.
2. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.