10.1613
CH-UR
Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Umsetzungsfrist
Schlussbestimmungen
Artikel 14 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Umsetzungsfrist
1. Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.