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10.1613 CH-UR

Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Ausserkantonale Leistungen

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Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Ausserkantonale Leistungen

1. Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).

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