10.1613
CH-UR
Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Ausserkantonale Leistungen
Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Artikel 11 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Ausserkantonale Leistungen
1. Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).