10.1613
CH-UR
Artikel 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Kantonale Kontaktstelle
Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente
Artikel 10 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Kantonale Kontaktstelle
1. Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.