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Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Zweck

Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
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Artikel 1 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Zweck

1. Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR [101](https://db.clex.ch/link/Bund/101/de)), in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule[[1]](#paragraphtext_content_fn_8191_2_1_c) und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR [151.3](https://db.clex.ch/link/Bund/151.3/de)) statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente | | |

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