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Artikel 9 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Grundsatz

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Artikel 9 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Grundsatz

1. Der Kanton trägt die Kosten des sonderpädagogischen Angebots, soweit sie nicht von den Gemeinden oder den Eltern zu übernehmen sind.

2. Vorausgesetzt ist, dass die entsprechende Massnahme durch die zuständige Stelle des Kantons bewilligt oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet wurde.

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