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10.1611 CH-UR

Artikel 7 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Träger

Organisation
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Artikel 7 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Träger

1. Träger des sonderpädagogischen Angebots können der Kanton oder Private sein.

2. Sind Private Träger des sonderpädagogischen Angebots, schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Programmvereinbarung ab. Diese hat unter anderem sicherzustellen, dass die Trägerschaft die Schulgesetzgebung einhält.

3. Die Träger des sonderpädagogischen Angebots unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrats.

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