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Artikel 6 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Organisation des Transports

Sonderpädagogisches Angebot
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Artikel 6 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Organisation des Transports

1. Für Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst fortbewegen können, wird durch die entsprechende Schule ein Transport bis zur Schule oder Therapiestelle organisiert.

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