10.1611
CH-UR
Artikel 5 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse
Sonderpädagogisches Angebot
Artikel 5 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse
1. Ergänzende individuelle Massnahmen bei der Schulung in der Regelklasse werden ergriffen
a) bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1)
b) bei Schülerinnen und Schülern, die trotz angepasster Lernziele dem Unterricht nur mit zusätzlicher Unterstützung zu folgen vermögen