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Artikel 4 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Beratung

Sonderpädagogisches Angebot
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Artikel 4 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Beratung

1. Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung sowie deren Eltern werden durch die Träger des sonderpädagogischen Angebots beraten.

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