10.1611
CH-UR
Artikel 2 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot
Sonderpädagogisches Angebot
Artikel 2 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot
1. Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.
2. Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.