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Artikel 2 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot

Sonderpädagogisches Angebot
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Artikel 2 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Anspruch auf ein sonderpädagogisches Angebot

1. Die Anspruchsberechtigung auf ein sonderpädagogisches Angebot richtet sich nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 des Schulgesetzes.

2. Der Kanton übernimmt zudem die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung und führt sie sinngemäss weiter.

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