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10.1611 CH-UR

Artikel 12 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri - Vollzug

Schlussbestimmungen
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Artikel 12 Verordnung über das sonderpädagogische Angebot im Kanton Uri · Vollzug

1. Der Regierungsrat und, soweit diese Verordnung es bestimmt, der Erziehungsrat vollziehen diese Verordnung.

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