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10.1467 CH-UR

Artikel 9 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Weitere Fälle

Beurlaubungen - Besondere Fälle
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Artikel 9 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Weitere Fälle

1. Die Beurlaubung wird bewilligt

a) bei voraussehbaren, dringenden persönlichen und familiären Angelegenheiten

b) bei Erkrankung eines Elternteils, wenn die Mithilfe zu Hause unentbehrlich ist

c) bei ansteckenden Krankheiten von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen

2. Für Langzeitbeurlaubungen schliessen die Eltern mit dem Schulrat eine schriftliche Vereinbarung ab.

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