Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1467 CH-UR

Artikel 8a Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Dispensation vom Französischunterricht

Beurlaubungen - Besondere Fälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 8a Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Dispensation vom Französischunterricht

1. Schülerinnen und Schüler können vom Französischunterricht dispensiert werden

a) wenn sie angepasste Lernziele in Deutsch oder Englisch aufweisen

b) wenn sie im Durchschnitt der Fächer Deutsch und Englisch eine ungenügende Note aufweisen und eine Gesamtbeurteilung der Schülerin oder des Schülers den Unterricht in Französisch nicht als sinnvoll erscheinen lässt

2. Die Dispensation für Schülerinnen und Schüler gemäss Buchstabe a kann im Rahmen des Übertritts von der 6. Klasse in die Oberstufe erfolgen.

3. Im Übrigen erfolgen die Dispensationen frühestens nach einem Jahr Schulbesuch in der Oberstufe. Die Dispensation wird durch die Klassenlehrperson mit Zustimmung der Schulleitung und der Eltern vorgenommen.

4. Für dispensierte Schülerinnen und Schüler sind Ersatzangebote bereitzustellen.

← Artikel 8 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler Gegenstand Artikel 9 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →