10.1467
CH-UR
Artikel 8 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur
Beurlaubungen - Besondere Fälle
Artikel 8 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur
1. Schülerinnen und Schüler ausländischer Nationalität können den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur besuchen. Der Entscheid über den Besuch steht den Eltern zu. Sie teilen ihren Entscheid der Klassenlehrperson mit.
2. Überschneidet sich der Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur mit dem Klassenunterricht, sind die Schülerinnen und Schüler vom Klassenunterricht befreit.
3. Die Befreiung umfasst höchstens einen halben Tag pro Woche.
4. Der Unterrichtsbesuch und allfällige Noten sind im Zeugnis einzutragen. Die Abwesenheit hingegen nicht.