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10.1467 CH-UR

Artikel 7 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: im Allgemeinen

Beurlaubungen - Besondere Fälle
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Artikel 7 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer: im Allgemeinen

1. Über die Befreiung vom Besuch einzelner Unterrichtsfächer aus wichtigen Gründen entscheiden

a) die zuständige Lehrperson, wenn die Befreiung längstens sechs Monate dauert

b) der Schulrat, in den übrigen Fällen

2. Die Eltern legen dem Gesuch die zur Prüfung notwendigen Unterlagen bei Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäss.

3. Die Befreiung ist zu befristen; sie wird in der Regel höchstens für die Dauer des laufenden Schuljahres bewilligt.

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