10.1467
CH-UR
Artikel 6 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Religiöse Feiertage
Beurlaubungen - Besondere Fälle
Artikel 6 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Religiöse Feiertage
1. Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.