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Artikel 6 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Religiöse Feiertage

Beurlaubungen - Besondere Fälle
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Artikel 6 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Religiöse Feiertage

1. Beurlaubungen für die höchsten Feiertage der verschiedenen Religionen sind möglich, wenn die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler als Angehörige einer Glaubensgemeinschaft besondere Feiertage achten.

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