10.1467
CH-UR
Artikel 4 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Alpzeit
Beurlaubungen - Besondere Fälle
Artikel 4 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Alpzeit
1. Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.