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Artikel 4 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Alpzeit

Beurlaubungen - Besondere Fälle
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Artikel 4 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Alpzeit

1. Beurlaubungen für die Alpzeit werden nur bei familieneigenem Alpbetrieb bewilligt; und zwar frühestens ab dem Tag der Alpfahrt und längstens bis zum Schuljahresende.

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