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Artikel 3 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Schuljahresanfang

Beurlaubungen - Besondere Fälle
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Artikel 3 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Schuljahresanfang

1. Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.

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