10.1467
CH-UR
Artikel 3 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Schuljahresanfang
Beurlaubungen - Besondere Fälle
Artikel 3 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Schuljahresanfang
1. Über Beurlaubungen für den Schuljahresanfang entscheidet der Schulrat. Die Eltern reichen dem Schulrat rechtzeitig ein Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.