Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1467 CH-UR

Artikel 2 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Verfahren

Absenzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Verfahren

1. Die Eltern melden die Absenzen unverzüglich der zuständigen Lehrperson und begründen sie.

2. Die Meldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

3. Bei einer Absenz von mehr als fünf Schultagen haben die Eltern die Absenz schriftlich zu begründen. Die Lehrperson kann auch bei kürzerer Absenz eine schriftliche Begründung verlangen. Bei Absenz infolge Unfall oder Krankheit kann die zuständige Lehrperson ausnahmsweise (bspw. bei wiederholter oder länger dauernder Absenz) von den Eltern ein Arztzeugnis verlangen. Die Lehrperson leitet diese Unterlagen auf Ersuchen hin der Schulleitung respektive dem Schulrat weiter.

4. Absenzen, die nicht innerhalb von drei Tagen seit der Absenz begründet werden, gelten als unentschuldigt. Vorbehalten bleiben triftige Gründe für die Unterlassung.

5. Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Eltern und dem Schulratspräsidium, sofern der Schulrat nichts anderes bestimmt.

6. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die Absenzen. Sie trägt die entschuldigten und unentschuldigten Absenzen als entschuldigte und unentschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.

← Artikel 1 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler Gegenstand Artikel 3 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →