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Artikel 13 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Rechtsschutz

Rechtsschutz
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Artikel 13 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Rechtsschutz

1. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Schulgesetz (RB 410.1111).

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