10.1467
CH-UR
Artikel 12 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Verfahren
Selbstdispensation
Artikel 12 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Verfahren
1. Die Eltern zeigen der zuständigen Lehrperson die Selbstdispensation rechtzeitig an. Die Selbstdispensation muss nicht begründet werden.
2. Die in Selbstdispensation einziehbaren Schulhalbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Die Übertragung nicht bezogener Schulhalbtage auf das folgende Schuljahr ist nicht zulässig.
3. Die Selbstdispensation für den Schuljahresanfang ist unzulässig. Der Schulrat kann weitere Einschränkungen der Selbstdispensation beschliessen.
4. Die zuständige Lehrperson führt Kontrolle über die in Selbstdispensation bezogenen Schulhalbtage und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.