10.1467
CH-UR
Artikel 11 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Grundsatz
Selbstdispensation
Artikel 11 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Grundsatz
1. Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.