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Artikel 11 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Grundsatz

Selbstdispensation
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Artikel 11 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Grundsatz

1. Der Schulrat der zuständigen Gemeinde oder Kreisschule entscheidet über die Einführung der Selbstdispensation durch die Eltern nach Artikel 25 Absatz 4 der Schulverordnung.

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