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10.1467 CH-UR

Artikel 10 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler - Verfahren

Beurlaubungen - Verfahren
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Artikel 10 Reglement über die Absenzen und Beurlaubungen für Schülerinnen und Schüler · Verfahren

1. Die Eltern reichen der zuständigen Lehrperson frühzeitig ein schriftliches Beurlaubungsgesuch ein und begründen es.

2. Die zuständige Lehrperson beziehungsweise der Schulrat teilt den Eltern den Entscheid schriftlich mit.

3. Jede Lehrperson führt Kontrolle über die erteilten Beurlaubungen und trägt sie als entschuldigte Abwesenheit ins Zeugnis ein.

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