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10.1462 VMV CH-UR

Artikel 4 Verordnung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule (VMV) - Abgeltung: Berechnung

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Artikel 4 VMV · Abgeltung: Berechnung

1. Die vom Kanton zu leistende Abgeltung beträgt 65 Prozent der anrechenbaren Löhne, die die anbietenden Organisationen den Musikschullehrerpersonen bezahlen.

2. Der Regierungsrat legt die Höhe der abgeltungsberechtigten Löhne der Musikschullehrpersonen fest. Gestützt darauf bestimmt die zuständige Direktion den beitragsberechtigten Lohn im Einzelfall.

3. Der Regierungsrat kann die abgeltungsberechtigten Unterrichtsstunden pro Schülerin oder Schüler beschränken.

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