Artikel 2 Verordnung über den freiwilligen Musikunterricht an der Volksschule (VMV) - Leistungsvereinbarung
Artikel 2 VMV · Leistungsvereinbarung
1. Der Regierungsrat schliesst mit einer anbietenden Organisation eine Leistungsvereinbarung ab, soweit der Zweck nach Artikel 1 das verlangt.
2. Der Regierungsrat kann auch mit mehreren anbietenden Organisationen eine Leistungsvereinbarung abschliessen, sofern dies notwendig ist, um den Zweck nach Artikel 1 zu erreichen.
3. Die Leistungsvereinbarung stellt insgesamt sicher, dass
a) der freiwillige Musikunterricht für Schülerinnen und Schüler der Volksschule ein breit gefächertes Instrumentenangebot aufweist, von guter Qualität ist, den Bedarf im Kanton Uri deckt, allen Schülerinnen und Schülern der Volksschule offen steht und, soweit das sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist, dezentral angeboten wird
b) die anbietenden Organisationen eine zweckmässige und kostengünstige Organisation und Administration aufweisen
c) die Aufsicht (Controlling) des Kantons gewährleistet ist
4. Die Aufforderung, sich um eine Leistungsvereinbarung zu bewerben, ist öffentlich auszuschreiben.
5. Teilangebote sind zulässig. Der Regierungsrat kann, im Einverständnis mit den anbietenden Organisationen, ein Angebot auch bloss teilweise annehmen.
6. Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich zu befristen. Sie dauert längstens zehn Jahre.