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Artikel 8 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler - Hausaufgaben

Ordnung in der Schulgemeinschaft - Allgemeiner Unterrichtsbetrieb
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Artikel 8 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler · Hausaufgaben

1. Hausaufgaben haben das Pflichtgefühl und den Sinn für die Verantwortung zu fördern. Sie geben den Eltern Einblick ins Schaffen der Schule. Gleichzeitig dienen sie der Übung bestimmter Fertigkeiten. In jedem Falle ist eine klare Arbeitsanleitung durch den Lehrer notwendig.

2. Die Hausaufgaben sind dem Entwicklungsstand und der Leistungsfähigkeit der Schüler anzupassen. Eine Überbeanspruchung soll vermieden werden, sodass der Schüler auch über Freizeit zu seiner Erholung verfügen kann. Im Fachlehrersystem haben sich die Fachlehrer mit dem Klassenlehrer nach Möglichkeit über den Umfang der Hausaufgaben auszusprechen.

3. Hausaufgaben sollen regelmässig erteilt werden. Ausnahmen: Vom Vortag eines Sonn- oder allgemeinen Feiertages auf den nächsten Schultag dürfen in der Regel keine Hausaufgaben erteilt werden.

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