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10.1451 CH-UR

Artikel 5 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler - Verhalten gegen Mitmenschen

Verantwortungsbereich der Schüler
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Artikel 5 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler · Verhalten gegen Mitmenschen

1. Die Schüler bekunden

a) durch Freundlichkeit, Anstand, Hilfsbereitschaft und Gehorsam die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Eltern, Lehrkräften und übrigen Mitmenschen

b) Zuvorkommenheit und Verständnis, vorab gegenüber schwächeren und kleineren Schülern, vor allem auch im Alltag gegenüber alten und gebrechlichen Leuten

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