10.1451
CH-UR
Artikel 4 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler - Verhalten im Schulbetrieb
Verantwortungsbereich der Schüler
Artikel 4 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler · Verhalten im Schulbetrieb
1. Die Schüler haben
a) die Schule gewissenhaft zu besuchen
b) pünktlich, sauber und ordentlich gekleidet zu erscheinen
c) mitzuhelfen, dass der ganze Schulbetrieb im Sinne gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verstehens fruchtbar gestaltet werden kann
d) zu einer bejahenden, hilfsbereiten Haltung in der Schulgemeinschaft beizutragen
e) die Schul- und Hausaufgaben pflichtbewusst, sauber und soweit wie möglich selbständig zu machen
f) mit dem Eigentum der Mitschüler und der Schule sorgsam umzugehen
g) die Hausordnung der Schule zu beachten