Artikel 3 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler - Fürsorge und Mitverantwortung der Lehrkräfte
Artikel 3 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler · Fürsorge und Mitverantwortung der Lehrkräfte
1. Es ist eine bedeutsame Aufgabe aller Lehrkräfte, die Eltern bei der Erziehung der Kinder zu unterstützen. Da die Schule im christlichen Geist geführt werden soll, ist bei der Erziehung der Kinder die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrerschaft und Geistlichkeit zu pflegen.
2. Die Lehrkräfte fördern das charakterliche und schulische Gedeihen und die körperlich gesunde Entwicklung der ihnen anvertrauten Schüler.
3. Die Betreuung und Aufsicht der Schüler ist vorab in folgenden Fällen Aufgabe der Lehrkräfte
a) innerhalb des Schulhauses und des gesamten Schulareals und
b) während des Schulunterrichtes und aller zum Schulunterricht gehörenden Veranstaltungen
4. Die Lehrkräfte veranlassen bei Feststellung von wesentlichen Missständen ausserhalb des Schulbetriebes geeignete Massnahmen.
5. Die Lehrkräfte pflegen mit den Eltern der ihnen anvertrauten Schüler den Kontakt, vorab durch
a) Durchführung von Elternabenden
b) persönliche Aussprachen