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10.1451 CH-UR

Artikel 2 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler - Fürsorge und Mitverantwortung der Eltern

Verantwortungsbereich der Eltern und der Lehrkräfte
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Artikel 2 Vorschriften über die Erziehung und Förderung der Volksschüler · Fürsorge und Mitverantwortung der Eltern

1. Die Sorge für die charakterliche, geistige und schulische Bildung ist in erster Linie Aufgabe der Eltern. Sie sollen daher die Lehrer und Schulbehörden tatkräftig und positiv in der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages unterstützen.

2. Die Eltern sind für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder verantwortlich.

3. Die erzieherische Betreuung ihrer Kinder ausserhalb der Schulzeit und während der Ferien ist Aufgabe der Eltern. Sie sollen für genügende Erholung und sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder besorgt sein.

4. Die Eltern sollen den schulischen Fortschritt ihrer Kinder vorab überwachen durch

a) Kontrolle der Hausaufgaben

b) Kontaktnahme mit den Lehrkräften

c) Teilnahme an Elternabenden und Schulbesuchstagen

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