10.1447
CH-UR
Artikel 7 Reglement über die Schulleitung - Meldepflicht
Artikel 7 Reglement über die Schulleitung · Meldepflicht
1. Gemeinden, die neu eine Schulleitung einführen, haben dem Amt für Volksschulen folgende Unterlagen einzureichen
a) den Einführungsbeschluss des Schulrats
b) das Organigramm der Schule und die Stellenbeschreibung der Schulleitung oder die Aufgabenteilung zwischen Schulrat und Schulleitung (Funktionsdiagramm)
c) bei gemeindeübergreifender Lösung zusätzlich den Vertrag, der die Zusammenarbeit regelt
d) die Mitglieder der Schulleitung und deren Ausbildung
2. Werden neue Personen in die Schulleitung gewählt, sind diese mit dem Personalblatt zu melden.