Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
10.1447 CH-UR

Artikel 5 Reglement über die Schulleitung - Pensum

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 5 Reglement über die Schulleitung · Pensum

1. Der Schulleitung ist folgendes Pensum zur Verfügung zu stellen

a) ein Sockelpensum von 20 Stellenprozenten für die Grundaufgaben

b) zusätzlich ein Bandbreitenpensum von 4.1 bis 5.9 Stellenprozenten pro Schulabteilung

2. Der Schulrat berücksichtigt bei der Festlegung des Bandbreitenpensums folgende Kriterien

a) Anzahl Lehrpersonen pro Abteilung

b) Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung

c) Führungsspanne

d) Zusammensetzung des Personals

e) Anzahl und Lage der Schulstandorte

f) Aufteilung der Aufgaben zwischen Schulrat und Schulleitung

g) Aufgabendelegation an ein Sekretariat

h) Schulentwicklungssituation (Anzahl und Komplexität von Projekten)

i) Vielfalt der schulischen Angebote

j) Zentrumsfunktion für andere Schulen und Gemeinden

3. Das Bandbreitenmodell ist alle vier Jahre zu überprüfen und neu festzulegen, bei grösseren Veränderungen auch öfters.

4. Für das Qualitätsmanagement kann auch Nicht-Schulleitungsmitgliedern ein Pensum zugewiesen werden, wenn diese über eine entsprechende Ausbildung verfügen. In diesem Fall reduziert sich das Pensum der Schulleitung entsprechend.

← Artikel 4 Reglement über die Schulleitung Gegenstand Artikel 7 Reglement über die Schulleitung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →