10.1447
CH-UR
Artikel 2 Reglement über die Schulleitung - Voraussetzungen der Anstellung
Artikel 2 Reglement über die Schulleitung · Voraussetzungen der Anstellung
1. Voraussetzung für eine Anstellung als Mitglied der Schulleitung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2. In fachlicher Hinsicht verfügt die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel über
a) Berufserfahrung im pädagogischen Bereich
b) eine besondere Ausbildung für die Schulleitung
c) die Zulassungsvoraussetzungen zum Schuldienst
3. Personen, die noch nicht über die besondere Ausbildung für die Schulleitung verfügen, können angestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren.